WELTKULTURERBE

Eine kurze Übersicht über das „Flaggschiffprogramm“ der UNESCO

Von Peter Strasser

Stasser Enblem
Das Welterbe-Emblem

Als der Autor einmal in einem Gespräch darauf verwies, dass er für das Welterbezentrum der UNESCO in Paris arbeite, bemerkte sein Gegenüber etwa so: „Ja, dann unternehmen Sie sicher viele Reisen zu interessanten Denkmälern und entscheiden ob sie Welterbe werden.“ Die Welterbe-Wirklichkeit und das „making of“ Welterbe stellen sich aber weit komplexer und weniger „romantisch“ dar.

Was ist das Welterbe?
Das „Flaggschiffprogramm“ der UNESCO geht auf ein internationales Abkommen zurück. Das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit“ (World Heritage Convention) wurde am 16. November 1972 von den Staaten bei der Generalkonferenz der UNESCO angenommen. 1975 trat es in Kraft, 1978 erfolgten die ersten Eintragungen in die so genannte „Welterbeliste“. Das im Abkommen festgelegte Konzept zielt auf die ganzheitliche Betrachtung sowohl des Kultur- als auch des Naturerbes ab, wobei dessen Schutz und die Übermittlung an die nächsten Generationen als Aufgabe der internationalen Staatengemeinschaft gesehen wird. Kultur- und Naturstätten, die einen „aussergewöhnlichen universellen Wert“ („outstanding universal value – OUV) besitzen, sollen auf die „Liste des Welterbes“ (und möglicherweise auch auf die „Liste des Welterbes in Gefahr“) gesetzt werden.

Bei der Umsetzung des Anspruchs, eine Liste mit globaler Bedeutung zu erstellen, entstehen aber Probleme und bleiben offene Fragen. Immerhin bestehen nach jahrelanger Eintragungspraxis an der Definition, was im Abkommen als Kultur- (Art. 1: Einzeldenkmäler, Ensembles, archäologische Stätten) und was als Naturgut (Art. 2) gelten kann, nun keine Zweifel mehr (zu den Diskussionen anläßlich der Aufnahme der Kategorie „Kulturlandschaft“ und die damit verbundene Bewertung immaterieller Aspekte wird noch unten genauer eingegangen). Die Welterbekonvention bezieht sich allerdings nur auf materielles, unbewegliches Kulturgut, sodass immaterielles Kulturerbe und bewegliche Kulturgüter keine „Welterbeehren“ erhalten können – auch wenn auf Grund anderer UNESCO-Programme zum Schutz schriftlicher Quellen („Memory of the World“) und des immateriellen Erbes („Masterpieces of the Oral and Intangible Heritage of Humanity“), die auch in der Erstellung von Listen gipfeln, der Begriff „Welterbe“ inzwischen eine etwas inflationäre Verwendung erfahren hat. Für diese Registrierungsprogramme hat die Welterbeliste ohne Zweifel den Weg geebnet. Sie steht aber auch für ein Zweiklassendenken und für ein elitäres Kulturverständnis.

Wie wird Welterbe „gemacht“?
Das, was sich heute „Welterbe“ nennen darf (jedenfalls jenes im Sinne der Welterbekonvention), stellt das Ergebnis eines jahrelangen Prozesses dar, der Akteure auf nationaler und internationaler Ebene einbezieht. Das Verfahren selbst - durch eine über dreissigjährige Praxis institutionalisiert (1978 wurden der ersten Welterbestätten ernannt) - ist in den „Durchführungsrichtlinien zur Welterbekonvention“ (Kapitel III) genau festgelegt (die Richtlinien sind durch das Internet verfügbar, siehe unten bei den Literaturlinks). Den Staaten obliegt zunächst die Auswahl, Aufbereitung und Vermittlung ihrer Aufnahme-Kandidaten. Wer in den einzelnen Staaten die Auswahl vornimmt, hängt von den innerstaatlichen Demokratie- und Zuständigkeitsstrukturen ab. Entscheidend ist nicht nur, ob die Kultur-Agenden auf zentralstaatlicher– oder Länderebene angesiedelt sind, sondern ob beim Auswahlverfahren auch Wünsche auf lokaler Ebene Berücksichtigung finden. Auch wenn zunehmend die Miteinbeziehung der „local communities“ beim Prozess des „Kulturerbemachens“ gefordert wird, so ist der Großteil des bestehenden Welterbes das Ergebnis (kultur-)ministerieller Aktivitäten. In vielen Staaten fehlt schlichtweg die Zivilgesellschaft, die als Gegenmodell zur staatlichen Entscheidungsstruktur auftreten könnte.

Die Vorschläge müssen aber in jedem Fall von staatlichen Einrichtungen zur UNESCO nach Paris gesandt werden. Nach der Einreichung haben zwei weitere Akteure („advisory bodies“) - ICOMOS für Kulturstätten und IUCN für Natureinreichungen - eine Bewertung der Kandidatur zu erstellen und eine Aussage darüber zu treffen, ob der OUV zutrifft (die Auseinandersetzung um den Begriff „OUV“ und seine Entwicklung selbst würde Tagungs Bände füllen). Der OUV wird durch zehn Kriterien (6 für Kultur: (i)-(vi), 4 für Natur: (vii)-(x), § 77 der Durchführungsrichtlinien) definiert, wobei wenigstens ein Kriterium für die Aufnahme zutreffen muss (der Antrag stellende Staat selbst muss das entsprechende Kriterium näher ausführen). Das Gutachten von ICOMOS oder von IUCN dient dem Welterbekomitee als Entscheidungsgrundlage. Die jüngsten Eintragungen nahm das Komitee bei ihrer letzten Sitzung in Christchurch/ Neuseeland im Juli 2007 vor. Der nächste Zuwachs zur Liste wird im Juli 2008 in Quebec erfolgen.

Auch wenn diese Aufgaben des Welterbezentrums der eingangs erwähnten Tätigkeit der Selektion von Kandidaten nicht entsprechen, so besteht dennoch – abgesehen von der notwendigen Präsenz vor Ort bei Projekten die durch den Welterbefond finanziert werden – die Möglichkeit einer Reisetätigkeit: Die vom Generaldirektor der UNESCO unterzeichneten Ernennungsurkunden der Kultur- und Naturerbestätten werden in der Regel durch Mitarbeiter des Welterbezentrums bei den „Welterbeaufnahmefeiern“ den staatlichen und örtlichen Repräsentanten überreicht. Das Welterbe ist primär ein Produkt zwischenstaatlicher Aktivitäten, das der UNESCO aber eine hohe Sichtbarkeit zukommen läßt.

Was gehört zum Welterbe?
Seitdem 1978 die ersten zwölf Stätten auf die Welterbeliste gesetzt wurden, stieg die Zahl der Eintragungen kontinuierlich an. Nach jährlich zwischen 20 und 30 erfolgten Aufnahmen (aber auch schon 61 wie im Jahre 2000) zählen heute (Stand Juli 2007) 851 Eintragungen in 141 Staaten zu den Stätten mit „aussergewöhnlichem universellen Wert“. Reflektiert diese mit hohem Prestige ausgestattete Liste aber auch wirklich das Erbe der Welt? Ein näherer Blick offenbart ein bedeutendes Ungleichgewicht: Genau 50% (423) der aufgenommenen Stätten befinden sich in Europa und Nordamerika, gerade 9% (27) in Afrika und lediglich 7% (15) in der arabischen Staatenwelt. Da 86% der Europäischen Welterbestätten der Kategorie „Kultur“ angehören (364), ist ein massives Übergewicht der Kulturgüter als eingetragenes Welterbe festzustellen: 77% aller Welterbestätten auf der Erde gehören zur „Kultur“! Das Welterbe präsentiert sich demnach als europäisches Erbe, das die christliche Baukultur in allen Nuancen reflektiert.

Diese Entwicklung der Liste ist dem Welterbekomitee natürlich nicht verborgen geblieben. Seit den ersten Eintragungen bestimmen Diskussionen über die Ausgewogenheit und Glaubwürdigkeit der Liste die Arbeit des Komitees, seiner Beratungsorgane ICOMOS und IUCN und der UNESCO. Die „Europäisierung“ des Welterbes läßt sich auf einige Ursachen zurückführen: • die Definition des Kulturerbes im Art. 1 des Abkommens reflektiert das Selbstverständnis der 1960er-Jahre der westlichen Welt über das kulturelle Erbe, • die Gutachtertätigkeit insbesondere von ICOMOS in den ersten beiden Jahrzehnten der Eintragungen spiegelte ebenfalls westliche Werte wieder, aber auch • die Staaten mit ihrer Nominierungspraxis ihres Kulturgutes trugen zur Dominanz des europäischen, christlichen Kulturerbes bei: Staaten mit dieser kulturellen Bautradition waren eben auch technisch und finanziell in der Lage, nicht nur Bewerbungen zu verfassen, sondern auch die vorangehenden, „Hausaufgaben“ bei der Infrastruktur (wie Restaurierungen, Erstellung touristischer Einrichtungen, Entwicklung einer geeigneten Gesetzgebung, Managementpläne) zu erfüllen.

Durch den Umstand, wonach Tempel und Schreine in Asien auf Grund ihrer Holzbauweise regelmäßig in ihrer Substanz erneuert werden, konnten sie zunächst nicht das Kriterium der Authentizität (§§ 79-86 der Durchführungsrichtlinien) erfüllen. Erst die Verabschiedung des „Nara Document on Authenticity“ 1994 in Nara/Japan, ebnete den Weg zur Anerkennung nicht-westlicher Konservierungskonzepte und –techniken und somit zur Aufnahme bisher unberücksichtigter Welterbekandidaten.

In das Jahr 1994 fällt auch der Beschluß des Komitees für die „global strategy for a balanced and credible World Heritage List“. Das Verständnis des Begriffs „Kulturerbe“ wurde erweitert (die Begriffsbestimmungen als Bestandteil des Abkommens konnten ja nicht mehr geändert werden), indem die Kategorie der „Kulturlandschaft“ als Untergliederung der „Kulturstätte“ eingeführt wurde. Studien über bisher vernachlässigtes, nicht eingetragenes Kulturerbe wurden angestellt (so genannte „gap analysis“). Staaten, deren Erbe auf der Liste bisher unterrepräsentiert war (insbesondere auf der südlichen Halbkugel) wurden - auch mit Hilfe der Förderung durch den Welterbefond - zu vermehrten Nominierungen angeregt. Auch wenn diese Aktivitäten zu einer Bewusstseinsbildung und zu einer Erweiterung des räumlichen und inhaltlichen Spektrums der Welterbeliste geführt haben, so konnte das chronische Übergewicht des kulturellen Anteils bisher nicht aus der Welt geräumt werden.

Neue Herausforderungen und Tendenzen
Die Weiterentwicklung der Welterbeidee wird bei der Zusammensetzung des Welterbekomitees deutlich. Allmählich lösen Staaten aus der südlichen Hemisphäre die Mitglieder aus dem Norden ab. Eine damit verbundene Erweiterung des Spektrums des in der Liste vertretenen kulturellen Erbes wurde auch durch die inzwischen zahlreichen Aufnahmen der Kulturlandschaften beschleunigt. Die Beratungsorgane und das Komitee sahen sich dabei aber zunehmend mit der Präsenz immaterieller Aspekte beim Weltkulturerbe konfrontiert, für das das Welterbekonzept aber kein adequates (Schutz-)Instrumentarium anbietet. Ein neues UNESCO-Abkommen für den Schutz des immateriellen Kulturerbes aus dem Jahre 2003 nahm deshalb auch Abkehr vom elitären Begriff des OUV, der als Aufnahmekriterium in die Liste zu einem elitären „Zweiklassendenken“ beim materiellen, unbeweglichen Kulturerbe führte. Das Abkommen aus dem Jahre 2003 sieht ebenfalls eine Liste vor, die aber auf das Kriterium der „Repräsentativität“ des immateriellen Erbes zielt (Erfahrungswerte fehlen, da bislang noch keine Eintragungen erfolgten).

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Die nächste Streichung von der Welterbeliste?

Im Juli 2007 traf das Komitee eine Entscheidung, die weit reichende Konsequenzen und Nachahmungen nach sich ziehen wird: Es löschte erstmals eine Stätte von der Welterbeliste! Die Streichung des „Arabian Oryx Sanctuary“ im Sultanat Oman erfolgte überraschend, da der Staat selbst, wegen des Konfliktes mit einer bedeutenden Bergbauaktivität, die Löschung beantragte. Diese Streichung liegt nicht im Sinne der „global strategy“ – man erwartete, dass das Komitee eher einen ersten Schritt im „überrepräsentierten“ Europa vornehmen werde. Ein Blick auf die offizielle Website des Welterbezentrums läßt aber nun Düsteres (für Quebec 2008) erahnen: Am 15. November 2007 bedauerte die UNESCO die Entscheidung zum Bau einer Brücke in Dresden „that threatens delisting of Dresden Elbe Valley from World Heritage List“ (eine Entscheidung, die der UNESCO immerhin eine Presseaussendung wert war). – Man darf also die Weiterentwicklung des Welterbes mit Spannung im Auge behalten.

Weiterführende Literatur
Homepage des UNESCO-Welterbezentrums:
Homepage der Deutschen UNESCO-Kommission e.V mit (nicht offiziellen) Übersetzungen des Abkommens und der Durchführungsrichtlinien ins Deutsche:
Marie-Theres Albert, Sieglinde Gauer-Lietz (Hg.) (2006): Perspektiven des Welterbes – Constructing World Heritage. Frankfurt/Main, London
Peter Strasser: Welt-Erbe? Thesen über das “Flaggschiffprogramm” der UNESCO. In: Dorothe Hemme, Markus Tauschek, Regina Bendix (Hg.) (2007): Prädikat “Heritage”. Wertschöpfung aus kulturellen Ressourcen (Tagungsband). Studien zur Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie, Bd. 1. Berlin. S. 101-128

Zum Autor
Dr. Peter Strasser, Studium der Rechtswissenschaften, Volkskunde und der internationalen Beziehungen in Innsbruck und Nottingham, UK. Seit 1983 Mitarbeiter bei den Montafoner Museen, Österreich. Zwischen 1997 und 2007 Tätigkeiten für den internationalen Kulturgüterschutz bei UNESCO (Welterbezentrum) und OSZE. Zurzeit Rechtsberater für die EU bei Projekten über das kulturelle Erbe.


Herausgeber © Museum der Weltkulturen, Frankfurt a. M. 2008